Herzlich Willkommen
Ob alt oder jung, Miniaturgolf ist zum regelrechten Trendsport geworden. Gemeinsam in der Familie Zeit in der Natur verbringen und beim Miniaturgolf eine Menge Spaß und Gemeinschaftssinn erleben. Die gepflegte Miniaturgolfanlage in Schwaikheim liegt idyllisch an einem Waldstück. Abseits, aber dennoch sehr gut per Fuß / Fahrrad / Bahn oder per Auto zu erreichen liegt unsere Anlage etwas außerhalb von Schwaikheim. Hier findet man Erholung und Entspannung für Jung und Alt, Groß und Klein.
01.01.21
18.12.20
04.10.20
21.08.20
Corona Info
Saisonstart 2020
Corona-Info!!
Das Warten hat ein Ende
Durch die neue Corona Verordnung dürfen wir unseren Biergarten und die Spielanlage ab dem 18. Mai öffnen. Bitte beachten Sie unsere Corona Öffnungszeiten:
Montag – Samstag
ab 12:00 Uhr
Sonntag und Feiertag
ab 10:30 Uhr
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur einen kontrollierten Einlass gewähren können und es evtl. zu längeren Warteschlangen bei den Ausgaben kommen kann. (Unten finden Sie den Link für das Formular bitte ausdrucken und ausfüllen – um den zutritt zu beschleunigen.)
Eine Reservierung ist NICHT erforderlich.
Wir müssen Sie bitten
den Mindestabstand von 1,5m einzuhalten.
Überall wo der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
(Dies betrifft hauptsächlich den Eingangsbereich, Kasse und Kiosk)
Höchste Priorität hat weiterhin für uns natürlich die Gesundheit unserer Mitarbeiter und unserer Gäste. Daher freuen wir uns Sie wieder als Gäste begrüßen zu dürfen und wünschen viel Gesundheit.
Bitte beachten Sie, dass pro Hausstand ein Anwesenheitsformular auszufüllen ist.
WEITERE INFORMATIONEN ODER ESSENSBESTELLUNG
Telefonisch oder per WhatsApp möglich 017624225440
Euer Miniaturgolf Team
Bleiben Sie gesund !
§7
Zutritts- und Teilnahmeverbot
(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung für Ansteckungsverdächtige ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,
- die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.
Zutritts- und Teilnahmeverbot
(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung für Ansteckungsverdächtige ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,
- die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.
